April 17

Werbung auf Facebook & Co – darauf müssen Gewerbetreibend achten

Werbung auf Facebook - darauf sollten Sie achten

Die Digitale Werbung gewinnt immer mehr an Bedeutung. Auch für Unternehmer und Selbstständige wird es immer wichtiger Werbung auf Facebook zu haben und auch in anderen sozialen Netzwerken präsent zu sein.
Die Branchenriesen haben dies schon länger erkannt und beschäftigen ganze Teams und Abteilungen mit Ihren Social-Network-Aktionen.
Aber auch immer mehr Mittelständler und Einzelunternehmer sehen ihre Werbechancen bei Facebook, Twitter und Co. und bauen die Präsenz aus. So haben viele Gewerbetreibende mittlerweile eine Facebook-Page und betreiben dort Image- sowie auch gezielte Produktwerbung. Aber wie auch bei einer normalen Homepage müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Facebook-Pages wettbewerbskonform sind. Ich möchte nachfolgend einmal beispielhaft einige Fehlerquellen ansprechen:

Impressum bei Werbung auf Facebook & Co:

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine häufige Fehlerquelle bei der Werbung auf Facebook & Co. Wie bei einer Homepage auch, muss ein Facebook-Account ein Impressum nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz enthalten, sobald dieser zu Werbezwecken genutzt wird. Das Impressum der Facebook-Page muss schnell erkennbar und leicht auffindbar sein. Dabei sollten Unternehmen auf Facebook insbesondere auf  die Platzierung und die Beschriftung des Links, der zum Impressum führt achten. Der Link sollte die eindeutige Beschriftung „Impressum“ enthalten und nicht unter Begriffen wie „Info“ versteckt sein.
Infolge diverser gerichtlicher Entscheidungen hat Facebook auch schon reagiert und eine extra Impressumsrubrik für Unternehmen mit Facebook-Pages eingerichtet. >>> LINK!!!

Preisangaben:

Preisangaben in Facebook sind gerade für kleine Gewerbetreibende eine schwierige Sache. Da Facebook eine allgemein zugängliches Netzwerk ist, müssen die veröffentlichten Preis für Produkte immer die Gesamtpreise sein. Das heißt, Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile müssen in der Preisangabe enthalten sein.
Für Produkte, welche nach Volumen oder Gewicht abgerechnet werden, muss zusätzlich der sog. Grundpreis ersichtlich sein.
Ein weiteres Problem könnte in der Aktualität der Preise entstehen. Die Kleingewerbetreibende die Werbung auf Facebook meist „nebenbei“ machen, ist es oft schwierig, alles im Auge zu behalten. Dennoch müssen die auf Facebook veröffentlichten Preise immer aktuell sein.

Irreführungsverbote

Auch in diesem Bereich kann es schnell zu Problemen bei der Werbung auf Facebook kommen. Unternehmer und Gewerbetreibende müssen dafür sorgen, dass sie mit ihren Einträgen und Werbeaussagen nicht gegen Irreführungsverbote des UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) verstoßen.
Es gibt bereits eine Reihe von Urteilen, bei denen bestimmte Einträge und Kommentare untersagt wurden. Es ist immer Vorsicht geboten bei Aussagen wie: „Unsere Produkte stoppen den Haarausfall bereits nach 10 Tagen Anwendung…“

Haftung auch für Verstöße von Mitarbeitern

Im Einzelfall können Unternehmen auch für die privaten Einträge von Mitarbeitern haften. Wie die Wettberwerbszentrale hinweist, kann es passieren, wenn Mitarbeiter verkaufsfördernde Kommentare unter ihrem privaten Account einstellen, ebenfalls das Unternehmen dafür haftbar gemacht werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn ganz gezielt einzelne Produkte in provokanten Kommentaren beworben werden und diese Kommentare gegen da Wettbewerbsrecht verstoßen.

Hände weg von „gefakten Fans“

Die Anzahl der Fans spielt bei der Außendarstellung von Unternehmen mittlerweile keine unbedeutende Rolle. Auch dies kann eine gewisse Werbung auf Facebook sein. Eine große Fangemeinde auf Facebook steht oft für ein erfolgreiches Unternehmen. Ist diese Anhängerschaft aber nicht echt, sondern zum Beispiel nur gekauft und damit gefakt, dann wird die Beliebtheit des Unternehmen nur vorgetäuscht. Dies wiederum ist Irreführung und damit verboten.

Gewinnspielteilnahme in Verbindung mit „Like-Button“

Um legal Fans auf Facebook zu bekommen haben viele Unternehmen in der Vergangenheit Gewinnspiele im sozialen Netzwerk gestartet. Teilnehme dufte nur, wer vorher den Like-Button betätigt. Ob diese Praktik zulässig ist, prüft derzeit das OLG Hamburg. Facebook selber hat diese Art der Fangenerierung in den letzten Jahr vermehrt eingeschränkt. Daher ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit Spannung zu erwarten.

Eine Präsenz in Verbindung mit Werbung ist für ein Unternehmen oder selbst für kleine Gewerbetreibenden mittlerweile fast unverzichtbar. Dennoch sollten Unternehmer und Selbstständige Ihre Seiten und Aktionen genau überdenken und mit der nötigen Sorgfalt umsetzen.




Veröffentlicht17. April 2016 von zettel-admin in Kategorie "Uncategorized

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